Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen - VOTUM-Stellungnahme
BaFin-Konsultation 13/2021 (Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen) – Stellungnahme des VOTUM Verbands
Berlin, 06.09.2021: Im Namen der in unserem Verband vertretenen Finanzanlagevermittlungsunternehmen möchten wir die BaFin auffordern von ihrem Plan, eine „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ zu erlassen, Abstand zu nehmen.
Die BaFin sollte vielmehr ihren Einfluss im Rahmen der europäischen Kapitalmarktaufsicht nutzen, um eine Einheitlichkeit der Umsetzung der europäischen Richtlinien und Verordnungen zu erreichen. So bietet es sich etwa an, das bewährte Instrument der ESMA „Q&As on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics“ fortzuschreiben und dort auch die maßgeblichen Fragen zur ESG Implementierung zu beantworten.
Ein Vorgreifen auf zukünftige europäische Standards, wie etwa das europäische Umweltzeichen (EU-Ecolabel) im Wege eines nationalen Alleingangs, ist sowohl für das angestrebte Ziel der Vermeidung eines Risikos potenziell irreführender Werbung nicht sinnvoll und dient auch nicht dem Schutz der deutschen Verbraucher, sondern ist vielmehr geeignet, das derzeitig bestehende Verbraucherschutzniveau zu verringern.
Das Ziel, breite Bevölkerungsschichten von einer nachhaltigen Kapitalanlage zu überzeugen und sie hierfür zu interessieren, ist eine globale Aufgabe. Die EU hat sich dieser Aufgabe angenommen und sich mit den bereits verabschiedeten EU-Initiativen und den laufenden Beratungen auf einen überzeugenden Weg gemacht, um einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Dies erfolgt in der Überzeugung, dass in einer Kapitalmarktunion, in der die in einem Land genehmigten Investmentvermögen auch in jedem anderen europäischen Land vertrieben werden dürfen, nationale Einzelgänge nicht sinnvoll sein können.
Wenn durch eine deutsche Richtlinie, die ausschließlich für deutsche Publikumsfonds gilt, engere Regeln vorgegeben werden, als solche die für Fondsvermögen von Anbietern aus europäischen Nachbarländern gelten, führt dies, auf Grund der heute gegeben Beweglichkeit der Kapitalmärkte, dazu, dass Ausweich- und Abwanderungsbewegungen gerade im Bereich der als nachhaltig beworbenen Fonds in das EU-Ausland zu beobachten sein werden.
Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass die Kapitaleinlagen deutscher Anleger, die bisher der deutschen Finanzmarktaufsicht unterlagen, nunmehr dieser Aufsicht entzogen sind, was den Verbraucherschutz in Deutschland nicht stärkt, sondern schwächt. Zugleich wird der Finanzstandort Deutschland geschädigt.
Durch die beabsichtigten Regelungen, die ausschließlich inländische Publikumsinvestmentvermögen treffen, entsteht damit eine Wettbewerbsverzerrung bis hin zu dem Eindruck, dass in den anderen europäischen Ländern eine deutlich größere Anzahl und Auswahl an nachhaltigen Investmentvermögen besteht, als es solche Fonds in Deutschland gibt. Die Kunden haben hierbei nicht die Möglichkeit zu erkennen, dass an Fondsgesellschaften aus dem europäischen Ausland geringere Anforderungen gestellt werden als an deutsche Fondsgesellschaften.
Auch für die Anlagevermittlung und -beratung kommt es hier zu einer Überforderung, da der Vermittler gegenüber seinen Kunden möglicherweise demnächst gezwungen ist, zu differenzieren, ob der von ihm gewählte Fonds lediglich nach europäischen Kriterien die Anforderungen an ein nachhaltiges Investmentvermögen erfüllt, oder aber auch nach den speziellen Anforderungen der BaFin Richtlinie. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Branche insgesamt noch auf die Umsetzung der Erfassung von Nachhaltigkeitspräferenzen im Anlageberatungsprozess vorbereitet. In dieser Phase verbietet es sich, die ohnehin komplexen Anforderungen der Delegierten EU-Verordnungen noch durch weitere BaFin Richtlinien zu verschärfen.
Die Bundesregierung hat sich zu Beginn der Legislaturperiode auf eine 1:1 Umsetzung von europäischen Vorgaben verständigt. Bei der nunmehr beabsichtigen BaFin Richtlinie handelt es sich um eine Abweichung von dieser Vorgabe, hin zu einem nicht wünschenswerten Gold- Plating.
Wenn die BaFin das Ziel verfolgen möchte, ein Greenwashing bei den Investmentvermögen zu verhindern, muss sie dieser Gefahr auf europäischer Ebene begegnen und nicht allein Sonderregeln für deutsche Anbieter festschreiben. Die derzeitige Entwicklung zeigt auch, dass die Gefahr des Greenwashing in Deutschland im Vergleich nicht so hoch ist, dass es hier einer gesonderten Vorgehensweise außerhalb eines verbundenen europäischen Handelns bedarf.
Die BaFin sollte daher von der Verabschiedung der Richtlinie Abstand nehmen und ihr diesbezügliches Wirken auf die Ebene der ESMA verlagern.
Für den VOTUM-Verband,
RA Martin Klein
Geschäftsführender Vorstand