Eckpunktepapier des BMF zur möglichen BaFin-Aufsicht über den § 34 f-Vertrieb

Bereits bei Veröffentlichung des Koalitionsvertrages, in dem die beabsichtigte Gesetzgebung zur Übertragung der Aufsicht angekündigt wurde, hat VOTUM seine Ablehnung gegenüber der Aufsichtsübertragung auf die BaFin deutlich gemacht. Diese Grundposition gilt auch weiterhin.

Bei beabsichtigten Veränderungen bestehender Aufsichtssysteme muss der volkswirtschaftliche Nutzen hinterfragt werden. Wir haben eine funktionierende Aufsicht für die § 34 f-Vermittler. Einen etwaigen Mehrwert durch eine BaFin-Aufsicht lässt auch das nun veröffentlichte Eckpunktepapier nicht erkennen.

Das zentrale Argument der angeblich bestehenden Zersplitterung der Aufsicht ist im höchsten Maße widersprüchlich. Diese Zersplitterung würde tatsächlich erst durch das beabsichtigte Gesetzeswerk herbeigeführt.

Es wird bisher auch nicht berücksichtigt, dass die Vermittlungstätigkeiten der § 34 f-Vermittler bereits im erheblichen Maß durch die BaFin überwacht werden. Sämtliche Investmentfondsgeschäfte, die von dieser Berufsgruppe vermittelt werden, müssen über Depotbanken abgewickelt werden, welche selbstverständlich der BaFin-Aufsicht unterstehen. Einer Dopplung bedarf es daher nicht!

Überführt man jetzt die Aufsicht über die circa 37.000 Anlagenvermittler auf die BaFin, resultiert daraus erst die Aufsichtszersplitterung. Eine Vielzahl der Betroffenen, wir gehen von der Mehrzahl aus, verfügt über ergänzende Mehrfachzulassungen im Bereich der Paragrafen 34 c - i GewO. Diese würden nach der Umsetzung sodann zwei Aufsichtsregimen unterfallen. Ohne das die Verbraucher hierdurch einen Mehrwert haben, entsteht ein doppelter bürokratischer Aufwand mit deutlich erhöhten Kosten.

Quelle: https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/bafin-aufsicht-ueber-34f-ler-das-sagt-die-branche-155055/newsbild/8/


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